Seit 2017 gilt die bundeseinheitliche Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). Die Verordnung stellt Anforderungen an alle Anlagen, in denen wassergefährdende Stoffe gelagert, abgefüllt, umgeschlagen, hergestellt, behandelt oder verwendet werden. Sie betrifft damit auch Anlagen, in denen feste gemischte Abfälle gelagert werden (wie z.B. gemischte Gewerbeabfälle). Gemische werden, wenn die Zusammensetzung nicht genau bekannt ist, als allgemein wassergefährdend (awg) eingestuft. Betreiber sind verpflichtet , eine Dokumentation nach § 43 AwSV vorzuhalten, die Abfälle und sonstige Stoffe wie z.B. Betriebsmittel nach ihrer jeweiligen Wassergefährdung einstuft und dies nachvollziehbar dokumentiert. Je nach Art der Wassergefährdung und Anlage sind umfangreiche Prüfpflichten vorgeschrieben und ebenfalls in der Dokumentation festzuhalten.

Dokumentation nach & 43 AwSV:

Häufig fordern Behörden im Zuge von Änderungen am Genehmigungsbestand von Anlagen im Rahmen von Anzeigen nach § 15 BImSchG oder wesentlichen Änderungen nach § 16 BImSchG auch einen Nachweis, dass die Dokumentation nach § 43 AwSV ordnungsgemäß durchgeführt wurde.