Mengen und Pflichten

In Elektro(nik)-Geräten stecken viele wertvolle Rohstoffe, die zurückgewonnen werden können. Nach der letzten Novelle des ElektroG ist der Markt für das Recycling und die Behandlung von Elektro(nik)-Altgeräten allerdings nicht einfacher geworden. Das Ziel des Gesetzes, die Sammelmengen zu steigern, ist nicht leicht zu erreichen. Das Gesetz sieht vor, dass ab 2019 eine Sammelquote von 65 Gewichtsprozent der in den Verkehr gebrachten Menge zu erzielen ist. Zudem erschweren Schlupflöcher, Diebstahl und Verbringung von Altgeräten ins Ausland die Erfüllung der Vorgaben.

Entsorgungsunternehmen müssen gemäß EfbV als Entsorgungsfachbetrieb und darüber hinaus gemäß § 21 ElektroG als Erstbehandlungsanlage zertifiziert sein, um Elektro- und Elektronikaltgeräte behandeln zu dürfen. Auch eine jährliche Überprüfung und Zertifizierung durch einen Sachverständigen ist laut Gesetz vorgeschrieben.

Sie brauchen Unterstützung, um den Vorgaben nach dem ElektroG II nachzukommen?